die Förderung ...
der Heimatpflege zwischen den Heimatgebiet ansässigen und den außerhalb des Heimatgebietes lebenden Landsleuten
„Theodor Fontane“
Guben vor 100 Jahren
Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.
Im Online-Archiv der Gubener Zeitung haben wir für Sie einige Beiträge von 1901 bis 1921 zusammengestellt.
Von dem Vorsitzenden des Komitees für das Corona-Schröter-Denkmal, Herrn Justizrath Hoemann, erfahren wir, daß Ihrer Hoheit, Prinzessin Marie Alexandrine von Sachsen-Weimar, Gemahlin des Prinzen Heinrich VII Reuß-Trebschen das Protektorat über das Komitee übernommen und dem Denkmalfond 500 Mark überwiesen hat. Die Goethe-Gesellschaft in Weimar, deren Leiter dem hiesigen Komitee angehören, hat, wie wir kürzlich mittheilen konnten, den gleichen Betrag hergegeben. Das Komitee beabsichtigt in Kurzem, die hiesige Bürgerschaft und weitere Kreise zur Unterstützung des schönen Unternehmens aufzufordern, welches nunmehr seiner Ausführung mit raschen Schritten entgegengehen dürfte.
Ein eigenartiges Mittel, Füchse zu verscheuchen hat ein Hofbesitzer in Simmerhausen in Anwendung gebracht. Er hat nämlich dem Haushahn eine Glocke um den Hals gebunden, und gravitätisch stolziert nun der Gockelhahn damit unter stetem Klinglingling unter seinem Hühnervolke umher. Das Mittel soll sich vorzüglich bewähren, denn seitdem hat sich kein Fuchs mehr blicken lassen und kein Hühnchen ist dem listigen Räuber mehr zum Opfer gefallen.
Stadttheater Guben-Forst. Die Direktion des Genossenschaftstheaters hat jetzt in einem der Theaterfreunde zugänglichen Heftchen die Übersicht über die erste Spielzeit des Genossenschaftstheaters (Oktober 1913 bis Mai 19149 veröffentlicht. Danach fanden in Guben statt: im Schauspiel 78 regelmäßige Abendvorstellungen, 9 eingeschobene Vorstellungen, 9 Vereins-Abendvorstellungen, 6 Nachmittags- (Volks) Vorstellungen, 3 Nachmittags-Kindervorstellungen und 2 Nachmittags-Vereinsvorstellungen, in der Oper 15 regelmäßige Abendvorstellungen, 2 eingeschobene Vorstellungen und 3 Vereinsvorstellungen, als insgesamt 127 Vorstellungen…
Keine Haftung des Arztes für Diebstahl im Wartezimmer. Die Frage, ob der Arzt einem Patienten für Kleidungsstücke, die aus dem Wartezimmer gestohlen werden, haften muß, ist schon verschiedentlich von den Gerichten verneint worden. Neuerdings hat auch das Reichsgericht, wie die „Berliner Aerztekorrepondenz“ mitteilt, im gleichen Sinne entschieden. Es geht dabei von dem Grundsatz aus, daß zwischen Arzt und Kranken kein selbstständiger Verwahrungsvertrag abgeschlossen worden sei. Der Kranke ist nicht berechtigt, die Verpflichtung des Arztes zu einer Bewachung seiner im Vorraum der Wohnung abgelegten Garderobenstücke zu fordern.