die Förderung ...
der Heimatpflege zwischen den Heimatgebiet ansässigen und den außerhalb des Heimatgebietes lebenden Landsleuten
„Theodor Fontane“
Guben vor 100 Jahren
Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.
Im Online-Archiv der Gubener Zeitung haben wir für Sie einige Beiträge von 1901 bis 1921 zusammengestellt.
Alterthumsfund: Der Bauer Kunigk, genannt Noack, in Horno fand kürzlich beim Steinegraben auf seinem Revier auf dem Windmühlenberge einen seltenen Stein, der Herrn Professor Jentsch-Guben übergeben und dem hiesigen Museum, einverleibt wurde. Der mittelgroße, sehr harte und durch seine abnorme Schwere auffallende Stein wurde vor mehr denn 1000 Jahren von unseren heidnischen Vorfahren zum Gießen von Bronzegeräthen und Waffen gebraucht.
Das Metallgießen, welches von in der Gemeinde hochangesehenen Personen ausgeführt wurde, fand gewöhnlich auf Anhöhen und Hügeln statt, wo ein frischer Wind die Flammen stärker zu entfachen vermochte. Die beiden Flachseiten dieses früher heilig gehaltenen Gießsteines sind glatt abgeschliffen und zeigen auf der einen Seite den Abdruck eines sichelförmigen Geräthes und auf der anderen Seite die Form eines großen Messers. - Die Hornoer Feldmark ist übrigens reich an Funden aus prähistorischer Zeit. So wurde vor längerer Zeit ein Steingrab abgedeckt.
In den Aschenurnen fand man Bronzeperlen und Spangen. Das Steingrab war ringsherum von kleinen Hügeln umgeben, welche die Aschenreste von Kinderleichen bargen, wie mit Bestimmtheit aus den Knochenresten und Metallschmuckgegenständen geschlossen werden konnte.


Sein 50 jähriges Meisterjubiläum kann morgen , Sonntag der Buchbindermeister Herr Oswald Hüttner, Salzmarktstraße 40, begehen . In Jauer i. Schl. geboren , erlernte er nach beendeter Schulzeit in Berlin das Buchbinder – Handwerk. Seine Wanderjahre führten ihn 1861 nach Guben , wo er seit dieser Zeit lebt und seit dem 27. Juni 1865 selbstständig ist . Der Jubilar steht im 76. Lebensjahre und kann mit seiner Gattin im August das goldene Ehejubiläum begehen ; er genießt den Ruf eines tüchtigen Meisters in seinem Fach. Zahlreiche Freunde und Bekannte, sowie Fachgenossen,, werden sich daher um den Jubilar versammeln und ihm Glück und Segen zu weiterer ersprießlicher Arbeit und bester Gesundheit wünschen. Mit der Handwerkskammer des Regierungsbezirks Frankfurt a.O., die ihm durch die Buchbinder-Innung ihre Gratulation und den Ehren-Meisterbrief übermitteln lassen wird , wünschen auch wir dem „Meister Hüttner“ einen ruhigen , gesunden Lebensabend nach seiner erfolgreichen 50jährigen Meistertätigkeit.

Die Regelung des Seifenverbrauchs. Der Reichsanzeiger veröffentlicht neue Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Waschmitteln. Danach stellt der Reichskanzler monatlich fest, welche Mengen und Arten von Oelen und Fetten sowie daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren zur Herstellung von Seife und Waschmitteln und welche zur Herstellung von Leder verarbeitet oder verwendet werden dürfen. Für die Abgabe von fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher werden neue Grundsätze aufgestellt. Eine Person darf im Monat nur noch 50 Gramm Feinseife und 250 Gramm Seifenpulver erhalten. Nachbezogen werden darf nicht, dagegen im voraus für zwei Monate. Auf der Seifenkarte befinden sich besondere Abschnitte für Seifenpulver zu 100, 100 und 50 Gramm. Zusatzkarten kann die Ortsbehörde bis zu vier an Aerzte, Zahnärzte, Krankenpfleger usw, Tuberkulöse und Kranke in Krankenhäusern, bis zu zwei an Arbeiter vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung, eine für Kinder bis zu 18 Monaten, zwei für gewisse Arbeiter bewilligen. Die Weitergabe von Seifenkarten ist verboten. Seife darf im Kleinhandel nicht über 20 Pfg. bis 60 Gramm, Seifenpulver 50 Pfg. für 250 Gramm kosten usw. Die Barbiere und Friseure werden durch Vermittlung des Bundes Deutscher Barbier-,Friseur-und Perrückenmacher- Innungen versorgt, die Industrie durch den Ueberwachungsausschuß der Seifenindustrie. Der Reichskanzler ist ermächtigt, auch den Verkehr mit Ersatzmitteln zu regeln.
Verbot der Brennessel-Verfütterung. Laut Verfügung des Kriegsministeriums vom 2.Oktober 1917 dürfen Brennesseln weder verfüttert noch als Gemüse verwendet werden. Sobald die Brennesseln abgeerntet sind , unterliegen sie der Meldepflicht an das Webstoffmeldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW, 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter der Aufschrift „Nesselbeschlagnahme“. Zuwiderhandlungen werden nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 26.April 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 M bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Nähere Auskunft erteilt die Nessel-Anbau- Gesellschaft m.b.H., Berlin W.8, Mohrenstraße 42/44.
Eine Versammlung wegen der Zukunft der Oder tagte vor kurzem in Frankfurt. Vertreten waren die Städte Breslau, Cottbus, Forst, Frankfurt, Fürstenberg, Guben, Landsberg und Stettin, sowie die Handelskammern Frankfurt und Cottbus. Die Versammelten äußerten schwere Befürchtungen über die zu künftigen Schicksale der Oder, die eintreten würden, wenn die Friedensbedingungen zur Durchführung gelangen und beschlossen die Absendung einer Entschließung an die Reichsregierung zur Weitergabe an die Friedensdelegation, in der dieselbe gebeten wird, dahin zu wirken, daß das Schicksal der Oder, ihrer Schiffahrt und Uferstädte nicht von der Entscheidung landesfremder Personen abhängig gemacht wird. Mit der Uebermittlung wurde Oberbürgermeister Dr. Trautmann, Frankfurt, beauftragt. Von Seiten aller Redner wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich zusammenzuschließen und in Zukunft alle Interessen gemeinsam zu vertreten. Auch gegen die Bedrohung der Oder von Osten der durch die Polen nahm die Versammlung Stellung und war der Ansicht, daß alle notwendigen Maßnahmen gegen diese Versuche ergriffen werden müssen. Oberbürgermeister Trautmann wurde schließlich beauftragt, die gesamten Interessen der Oder und der gesamten Vereinigung wahrzunehmen und sobald er es für erforderlich hält, die nächste Versammlung einzuberufen.