Gubener Zeitung

Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.

1917

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4. August 1917

Scharfes Vorgehen gegen Gerüchteverbreiter. In allen Orten - Guben nicht ausgenommen - haben besonders diejenigen Personen, die in der Lebensmittelverteilung arbeiten, sehr unter verläumderischen Gerüchten zu leiden. Mehrfach konnte bereits berichtet werden, daß männliche und weibliche Verbreiteter von  Gerüchten zur Verantwortung gezogen und bestraft wurden; immer wieder gibt es aber Leute, die eine „Ehre“ darin sehen, ihre Mitmenschen durch den Abschuß vergifteter Pfeile aus dem Hinterhalt zu treffen. Leider gibt es neben diesen Schädlingen der Allgemeinheit aber auch solche, die mit behaglichem Schmunzeln derartigen Gerüchten lauschen, als vielmehr sofort energisch einzuschreiten und den Erzähler auf sein verwerfliches Tun aufmerksam zu machen. Neuerdings hat der erst seit etwa zwei Jahren amtierende Bürgermeister Dr. Busch unserer Nachbarstadt Sommerfeld unter falschen Gerüchten zu leiden, gegen die er in der letzten Stadtverordneten-Versammlung zu Felde zog. Nach längeren Ausführungen über die Kohlen- und Lebensmittelversorgung der Stadt bemerkte er zum Schluß: Hierbei will ich noch erwähnen, daß man sich - hauptsächlich in letzter Zeit - insbesondere in Arbeiterkreisen mit meiner Person und mit der des im gleichen Hause wohnenden Herrn Stadtrat Schaefer befaßt und über die Art, mit der unsere Haushalte mit Lebensmitteln versorgt werden, unwahre, aus der Luft gegriffene Gerüchte verbreitet, die insbesondere dahingehen, daß wir reichliche Vorräte an Speck und Fleisch im Keller verwahrt hätten und außerdem allwöchentlich vom Schlosse und von auswärts regelmäßig mit großen Mengen Butter versorgt würden usw.  Diese immer wiederkehrenden, vollkommen – wie wohl keiner Darlegung bedarf – unwahren Behauptungen sind nicht nur geeignet, Herrn Stadtrat Schaefer und mich in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sondern sie sind auch dazu angetan, die Bevölkerung zu verhetzen. Denn die Stimmung der Bevölkerung, die an sich schon infolge des langen Krieges erregt ist, wird durch das Verbreiten derartiger Gerüchte nur noch gereizter. Ich habe bisher gegen derartige unwahre Gerüchte nichts unternommen, da ich in diesen ernsten Zeiten weit besseres zu tun habe, als mich mit derartigen törichten Schwätzereien zu befassen. Da ich aber leider die Erfahrung habe machen müssen, daß die Urheber dieser unwahren Behauptungen nicht nachlassen, derartige Gerüchte zu ersinnen und zu verbreiten, vielmehr beharrlich darin fortfahren, jetzt sogar die unglaublichste Behauptung aufzustellen, daß an meine Beamten Sonderzuteilungen von Lebensmitteln ohne Karten geschähen, so werde ich gegen die, die ich ermittelt habe, rücksichtslos einschreiten und deren schärfste Bestrafung veranlassen, ebenso wie ich gegen alle unnachsichtlich vorgehen werde, die sich in Zukunft unterstehen sollten, durch derartige Gerüchte die Bevölkerung zu verhetzen.


9. August 1917


10. August 1917

Beschlagnahme sämtlicher Säcke. Durch eine Bekanntmachung der Reichssackstelle werden sämtliche Säcke, die mit Ware gefüllt von dem Verbraucher erworben worden sind oder werden, nach ihrer Entleerung für die Reichssackstelle in Anspruch genommen. Die Eigentümer müssen die Säcke den von den zuständigen Sammelstellen beauftragten Personen vorlegen und gegen Zahlung des Uebernahmepreises ausliefern.


12. August 1917


17. August 1917


23. August 1917


28. August 1917

Beschlagnahme der Wäsche aus Gast- und Schankwirtschaften. Der „Reichsanzeiger“ veröffentlicht Bekanntmachungen der Reichsbekleidungsstelle über die Verwendung von Wäsche in Gastwirtschaften. In einer Ergänzungsbekanntmachung wird bestimmt, daß Tische, deren Holzplatten derart roh hergerichtet sind, daß sie von vornherein für eine Bedeckung durch ein Tischtuch bestimmt waren, dürfen auch ferner hin mit einem Tischtuch bedeckt werden. Dagegen ist das Bedecken mit weiteren Tüchern verboten. Bett-,Haus-und  Tischwäsche  in  Gastwirtschaften, Privat- und Krankenanstalten usw. wird beschlagnahmt ohne Rücksicht darauf, ob sie gebraucht oder ungebraucht ist. Die Beschlagnahme wird sofort wirksam, jedoch wird der Gebrauch der Wäsche in eigenen Betrieben durch die Beschlagnahme nicht berührt. Ortsveränderung der beschlagnahmten Gegenstände und ihr Erwerb ist verboten. Die Reichsbekleidungsstellbehält sich vor, auf Antrag beschlagnahmte Gegenstände zur Veräußerung freizugeben. Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, wie am 1. Oktober 1917 bei ihnen befindlichen Gegenstände anzumelden. Ausgenommen sind solche Betriebe, in denen nicht mehr als fünf Betten zum Gebrauch für Gäste zur Verfügung stehen und solche auf den Verkauf von Lebens- und Genussmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtete Betriebe, in denen nicht mehr als drei zur Familie des Unternehmers nicht gehörige Personen dauernd beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen werden unter Strafe gestellt.