Gubener Zeitung

Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.

1917

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4. Januar 1917


8. Januar 1917


11. Januar 1917

Ministerielle Mahnung an militärische Kraftwagenführer. Das Kriegsministerium weist in einer Verfügung vom 4.d.M. darauf hin, daß aus zahlreichen Beschwerden und Ersatzansprüchen gegen die Heeresverwaltung hervorgehe, daß die Führer der militärischen Fahrzeuge – namentlich in Ortschaften – häufig  zu schnell gefahren sind, nicht rechtzeitig oder keinerlei Warnungszeichen gegeben oder beim Begegnen und Ueholen anderer Fahrzeuge nicht die richtige Straßenseite eingehalten und dadurch Personen und fremdes Eigentum zu Schaden gebracht haben. Es ist deshalb verfügt worden, daß die Führer ernstlich zur Vorsicht ermahnt werden und ihnen strengstens zur Pflicht gemacht werde, bei allen Fahrten stets die bestehenden Fahrordnungen und Bestimmungen gewissenhaft zu befolgen. Zugleich ist ihnen zu eröffnen,  daß sie unnachsichtlich für die Schäden verantwortlich gemacht werden würden, die durch ihr Verschulden der Reichskasse erwachsen. Es steht zu erhoffen, daß die kriegsministerielle Verfügung den im Interesse des öffentlichen Verkehrs notwendigen Erfolg gegen das vielfach rücksichtslose Fahren der Militärkraftwagen hat.

 


14. Januar 1917


19. Januar 1917


20. Januar 1917

Einschränkung der Beleuchtung. Zur strengen Durchführung der Bundesratsbekanntmachung vom 11. Dezember 1916 betr. Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln ist folgende Anordnung getroffen worden: 1. Die Beleuchtung jedes Schaufensters ist auf eine Flamme einzuschränken mit einer Höchstlichtstärke von 100 Kerzen für das Schaufenster bis 1 1/2 Mtr. Straßenbreite, von 200 Kerzen für ein breiteres Schaufenster, von 200 bezw. 400 Kerzen bei Oberbeleuchtung (d.i. eine Beleuchtung, bei der zwischen Lichtquelle und Schaufensterauslage eine dämpfende Glasschicht aus Riffel- oder Mattglas angebracht ist). 2. Die Beleuchtung der Innenräume der Läden, Wirtschaften, Theater, Lichtspiele usw. ist auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken. Eine grundsätzliche Einschränkung um mindestens ein Drittel der Friedensbeleuchtung ist unbedenklich. Uebertretungen dieser Anordnungen sind gemäß § 8 der Bundesratsbekanntmachung vom 11. Dezember 1916 – R.G.Bl.G. 1355 - strafbar.


21. Januar 1917


22. Januar 1917

Keine Beschlagnahme der Nähfäden. Die Befürchtung ist verbreitet, daß der Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Nähfaden vom 30.Dez. 1916 demnächst eine Beschlagnahme der Nähfaden folgen werde. Diese Besorgnis ist unbegründet. Die Heeresverwaltung stellt im Gegenteil bereits seit über Jahresfrist den Nähfadenfabriken vierteljährlich beträchtliche Mengen beschlagnahmter Garne zur Verfügung, um den laufenden Bedarf an Nähgarn zu decken. Es besteht also kein Anlaß, sich über den laufenden Bedarf hinaus mit Vorräten an Nähfaden zu versehen. Nur durch übergroße Käufe könnte künstlich eine Knappheit und eine Preissteigerung in Nähfaden herbeigeführt werden.