Gubener Zeitung

Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.

1917

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2. Juni 1917

Ausgabe von Sohlenleder für die minderbemittelte Bevölkerung. Von der städtischen Verwaltung wird uns geschrieben: Um auch denjenigen Personen, die bisher aus irgend welchen Gründen an den bekanntgegebenen Terminen vor dem Recht zur Einlösung der grünen Schuhsohlenanweisung keinen Gebrauch gemacht haben, die Möglichkeit zu gewähren, das Versäumnis nachzuholen, wird am Montag und Dienstag der kommenden Woche noch einmal Sohlenleder verteilt. Am Montag sind die Inhaber der bisher nicht eingelösten grünen Schuhsohlenanweisung von 1-800 an der Reihe, während am Dienstag die Inhaber der bisher nicht eingelösten Anweisung von 801 bis zum Schluß herangekommen. Wer auch bei dieser Gelegenheit seine Bezugsberechtigung nicht ausübt, geht seines Rechts verlustig und wird nicht mehr bedacht. Alles nähere ergibt die im Anzeigenteil enthaltene Bekanntmachung des Magistrats.


17. Juni 1917

Die Kundgebung der Kreissynode Guben aus Anlaß der Aufhebung des Jesuitengesetzes lautete: „Durch die Aufhebung des Jesuitengesetzes hat der in einer Geschichte von Jahrhunderten als ärgster Gegner des Protestantismus erwiesene Jesuitenorden die Möglichkeit erhalten, auch in unserer märkischen Heimat Klöster und Schulen zu gründen, und damit eine bedeutend vermehrte Tätigkeit auszuüben. Daß dies im Jubeljahr der Reformation unter dem Zeichen des gern von uns gewahrten Burgfriedens geschehen konnte, erfüllt uns mit tiefem Schmerz und aufrichtiger Sorge. Die Kreissynode bittet daher die Provinzialsynode, aus allen Kräften drauf hinzuwirken, daß alle Ausnahmegesetze zu Gunsten der katholischen Kirche nunmehr aufgehoben und der 31. Oktober hinfort als voller öffentlicher Feiertag in Preußen begangen wird. Wir rufen in so ernster Lage unsere Gemeinden und alle ihre Glieder dazu auf, noch eifriger als bisher für die Wahrung der Lebensinteressen unserer evangelischen Kirche auch in der Oeffentlichkeit einzustehen, die Treue Mitarbeit am Bau des evangelisch-kirchlichen Lebens als Ehrenpflicht gegenüber dem Gedächtnis Luthers und der Väter zu betrachten und die Arbeit des Evangelischen Bundes, des bewährten Vorkämpfers der evangelischen Kirche, nachdrücklich zu unterstützen. Die Kreissynode tritt als solche dem Evangelischen Bunde als korporatives Mitglied bei und fordert dieGemeindekirchenräte auf, das Gleiche zu tun.

Vielfach wird die irrige Auffassung verbreitet, als ob die Reformationsjubelfeier auf 1918 verschoben sei. Das ist selbstverständlich nicht der Fall. Der Deutsche Evangelische Kirchenausschuß hat lediglich beschlossen, wie an zuständiger Stelle festgestellt wurde, wegen der Verkehrsschwierigkeiten und Ernährungsschwierigkeiten eine für Wittenberg am 31.Oktober geplante festliche Kundgebung aufzuschieben. Dagegen wurde bei diesem Beschluß die Erwartung ausgesprochen, daß in den evangelischen Gemeinden und von der evangelischen Bevölkerung die vierhundertjährige Feier selbst um so eindrucksvoller ausgestaltet werden soll. Wie man hört, wird dies demnächst in einer besonderen Bekanntmachung der evangelischen Kirchenregierungen  den zuständigen Kreisen und der Oeffentlichkeit bekanntgegeben. Es ist auch ganz selbstverständlich, daß die deutsch-evangelische Christenheit, auf eine Gedenkfeier der Reformation in Haus und Schule, in  Kirche und Versammlungen in diesem Jahre 1917 nicht verzichten kann und wird. Gerade im Ernst unserer Tage wird man einen solchen Quell innerer Kraft nicht  verschütten lassen.


18. Juni 1917


22. Juni 1917


25. Juni 1917


27. Juni 1917

Die Regelung des Seifenverbrauchs. Der Reichsanzeiger veröffentlicht neue Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Waschmitteln. Danach stellt der Reichskanzler monatlich fest, welche Mengen und Arten von Oelen und Fetten sowie  daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren zur Herstellung von Seife und Waschmitteln und welche zur Herstellung von Leder verarbeitet oder verwendet werden dürfen. Für die Abgabe von fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher werden neue Grundsätze aufgestellt. Eine Person darf im Monat nur noch 50 Gramm Feinseife und 250 Gramm Seifenpulver erhalten. Nachbezogen werden darf nicht, dagegen im voraus für zwei Monate. Auf der Seifenkarte befinden sich besondere Abschnitte für Seifenpulver zu 100, 100 und 50 Gramm. Zusatzkarten kann die Ortsbehörde bis zu vier an Aerzte, Zahnärzte, Krankenpfleger usw, Tuberkulöse und Kranke in Krankenhäusern, bis zu zwei an Arbeiter vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung, eine für Kinder bis zu 18 Monaten, zwei für gewisse Arbeiter bewilligen. Die Weitergabe von Seifenkarten ist verboten. Seife darf im Kleinhandel nicht über 20 Pfg. bis 60 Gramm, Seifenpulver 50 Pfg.  für 250 Gramm kosten usw. Die Barbiere und Friseure werden durch Vermittlung des Bundes Deutscher Barbier-,Friseur-und Perrückenmacher- Innungen versorgt, die Industrie durch den Ueberwachungsausschuß  der Seifenindustrie. Der Reichskanzler ist ermächtigt, auch den Verkehr mit Ersatzmitteln zu regeln.


30. Juni 1917