1916
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14. April 1916
15. April 1916
16. April 1916
23. April 1916
26. April 1916
Jugendfürsorge für Personen unter 17 Jahren.
Nach einer heutigen Bekanntmachung der Polizeiverwaltung ist jugendlichen Personen unter 17 Jahren verboten: 1. das Rauchen von Zigarren , Zigaretten und Tabak auf öffentlichen Wegen und Plätzen, in Wirtschaften und an sonstigen öffentlichen Orten, 2. der Besuch und Aufenthalt in Gast-, Schankwirtschaften und Kaffeehäusern ohne Begleitung erwachsener Angehöriger nach 8 Uhr abends, 3. der Besuch von Lichtspieltheatern nach 8 Uhr abends, 4. das zwecklose Verweilen auf Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten ohne Begleitung erwachsener Angehöriger oder ohne ausreichenden Grund nach 9 Uhr abends . Weitere Ausführungsbestimmungen über dieses Verbot sind aus der Bekanntmachung, auf die an dieser Stelle besonders hingewiesen sei, zu ersehen.
Schonet die Weißdornhecken.
Es kommt in Frage, in diesem Jahre die Früchte des Weißdorns (Mespilus Crataegus oxynenntba) für bestimmte Zwecke der Volksernährung zu verwerten. Um eine möglichst große Ernte zu erzielen, ist es dringend erforderlich, daß in diesem Frühjahre davon Abstand genommen wird, die Weißdornhecken zu beschneiden. Denn durch die Beseitigung der vorjährigen sowie etwa noch vorhandenen älteren Schößlinge wird der Blütenansatz u. somit die Fruchtgewinnung fast vollständig unterbunden. Um der in Aussicht genommenen Verarbeitung einen möglichst hohen Ertrag an Weißdornfrüchten (Mehlbeeren) zuführen zu können, ist weiter beabsichtigt, demnächst die Beeren sammeln und gegen angemessene, das Sammeln durchaus lohnende Entschädigung für die in Betracht kommenden Zwecke erwerben zu lassen.
27. April 1916
Fleischbrühe und Bouillonwürfel an fleischlosen Tagen.
Verschiedentlich sind Zweifel darüber entstanden, ob der § 1 der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs so auszulegen sei, daß damit auch die Verabfolgung von Fleischbrühe und der Verkauf sogen. Bouillonwürfel an fleischlosen Tagen allgemein untersagt werde. Zur Behebung dieser Unsicherheit wird durch besondere Verfügung des Herrn Reichskanzlers nunmehr ausdrücklich bekannt gegeben, daß Fleischbrühe ohne Zugabe von Fleisch, und Suppenwürfel, die Fleischteile nicht enthalten, nicht als Speisen anzusehen sind, deren Verabfolgung dem Beschränkungsverbot der genannten Verordnung zu unterliegen hat.