Gubener Zeitung

Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.

1916

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

3. April 1916


14. April 1916


15. April 1916


16. April 1916


23. April 1916


26. April 1916

Jugendfürsorge für Personen unter 17 Jahren.

Nach einer heutigen Bekanntmachung der Polizeiverwaltung ist jugendlichen Personen unter 17 Jahren verboten:  1. das Rauchen von Zigarren , Zigaretten und Tabak auf öffentlichen Wegen und Plätzen, in Wirtschaften und an sonstigen öffentlichen Orten,  2.  der Besuch und Aufenthalt in Gast-, Schankwirtschaften und Kaffeehäusern ohne Begleitung erwachsener Angehöriger nach 8 Uhr abends,  3. der Besuch von Lichtspieltheatern nach 8 Uhr abends,  4.  das zwecklose Verweilen auf Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten ohne Begleitung erwachsener Angehöriger oder ohne ausreichenden Grund nach 9 Uhr abends . Weitere Ausführungsbestimmungen über dieses Verbot sind aus der Bekanntmachung,  auf die an dieser Stelle besonders hingewiesen sei, zu ersehen.  

Schonet die Weißdornhecken.

Es kommt in Frage, in diesem Jahre die Früchte des Weißdorns (Mespilus  Crataegus  oxynenntba) für bestimmte  Zwecke der Volksernährung zu verwerten. Um eine möglichst große Ernte zu erzielen, ist es dringend erforderlich,  daß in diesem Frühjahre davon Abstand genommen wird,  die Weißdornhecken zu beschneiden.  Denn durch die Beseitigung der vorjährigen sowie etwa noch vorhandenen älteren Schößlinge wird der Blütenansatz u.  somit die Fruchtgewinnung fast vollständig unterbunden. Um der in Aussicht genommenen Verarbeitung einen möglichst hohen Ertrag an Weißdornfrüchten (Mehlbeeren) zuführen zu können,  ist weiter beabsichtigt,  demnächst die Beeren sammeln und gegen angemessene,  das Sammeln durchaus lohnende Entschädigung für die in Betracht kommenden Zwecke erwerben zu lassen.    


27. April 1916

Fleischbrühe und Bouillonwürfel an fleischlosen Tagen.

Verschiedentlich sind Zweifel darüber entstanden,  ob der § 1 der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs so auszulegen sei,  daß damit auch die Verabfolgung von Fleischbrühe und der Verkauf sogen. Bouillonwürfel an fleischlosen Tagen allgemein untersagt werde.  Zur Behebung dieser Unsicherheit wird durch besondere Verfügung des Herrn Reichskanzlers nunmehr ausdrücklich bekannt gegeben,  daß  Fleischbrühe ohne Zugabe von Fleisch,  und Suppenwürfel,  die Fleischteile nicht enthalten,  nicht als Speisen anzusehen sind,  deren Verabfolgung dem Beschränkungsverbot der genannten Verordnung zu unterliegen hat.