Gubener Zeitung

Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.

1916

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05. August 1916


09. August 1916

Butterverkauf .Wenn auch die gegenwärtig besonders erschwerte Beschaffung von Butter einen allgemeinen Verkauf z.Zt. noch unmöglich macht, so ist es der Stadtverwaltung gelungen, wenigstens so viel Butter in die Stadt hereinzubringen,  daß die alten Verkaufsmarken vom 27.Juli nunmehr eingelöst werden können. Wegen der Geringfügigkeit der zur Verfügung stehenden Vorräte muß an dieser Beschränkung des Kundenkreises aufs strengste festgehalten werden.  Eine Neuausgabe von Verkaufsmarken findet überhaupt nicht statt, sodaß sich alle Versuche erübrigen. So wünschenswert auch ein allgemeiner Butterverkauf an sich ohne Zweifel  gewesen wäre, bleibt es doch zu begrüßen, daß die auch beim letzten Verkauf unversorgt gebliebenen Haushaltungen zunächst in den  Besitz von Butter gelangen. Für die Gesamtheit der Bevölkerung steht ein allgemeiner Butterverkauf für das Ende der laufenden, spätestens in den ersten Tagen der kommenden Woche in Aussicht.


10. August 1916

Krankenhilfe bei zu starker Inanspruchnahme der Kasse. Nach § 188 der Reichsversicherungsordnung kann die Kassensatzung eine Bestimmung enthalten, wonach für Versicherte, welchen im Hinblick auf die Reichsversicherungsordnung oder von einer anderen Krankenkasse innerhalb 12 Monaten bereits 26 Wochen hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür gewährt worden sind, in einem neuen in den nächsten 12 Monaten eintretenden Versicherungsfalle die Beschränkung der Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von 13 Wochen erfolgt. Als in Gemäßheit dieser Bestimmung vom Oberversicherungsamt der Ortskrankenkasse zu Guben in der Angelegenheit der Schauspielerin S.D.D. die Verpflichtung auferlegt worden war, Krankenhilfe zu gewähren, legte die Kasse gegen dieses Urteil Revision beim Reichsversicherungsamt ein, welches indessen auf Zurückweisung des Rechtsmittels erkannte und geltend machte, der § 188 a.a.O. wolle eine zu starke Belastung der Kasse verhindern, welche durch ihre Inanspruchnahme durch nicht nur vorübergehend erkrankte Personen hervorgerufen werden könne.  Die Vorentscheidung sei  von einem Rechtsirrtum nicht beherrscht. Zutreffend gehe das Oberversicherungsamt davon aus, dass die nächsten 12 Monate im Hinblick auf die Reichsversicherungsordnung mit dem Ablaufe der dem neuen Unterstützungsfalle vorangegangen Krankenunterstützung beginnen. Die im vorliegenden Falle vertretene Auffassung stehe nicht mit der Entstehung, dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers im Widerspruch.


13. August 1916


14. August 1916