Gubener Zeitung

Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.

1918

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

1. August 1918

Warnung vor einem Schwindler. Ein etwa 20 Jahre alter Schwindler erschien gestern in Abwesenheit der Wohnungsinhaberin in einem Hause, schickte die allein anwesenden Kinder angeblich im Auftrage der Mutter nach Mehl und stahl währenddessen Brot, Geld und Brotkarte. Vor ihm wird hiermit gewarnt. Die Finger der linken Hand sollen bei ihm steif sein. Er trug schwarzen Jacketanzug und grauen weichen Hut. Mittellungen zur Feststellung des Schwindlers nimmt die Polizei-Verwaltung entgegen.


2. August 1918

Der Unterrichtsminister gegen das Pflücken von Feldblumen. Der preußische Unterrichtsminister hat an die Schulbehörden einen Erlaß gerichtet, worin er sich unter Hinweis auf die Kriegsnotwendigkeiten nachdrücklich gegen das Pflücken von Feldblumen und das Betreten der bestellten Aecker wendet. Fortgesetzt wird über die Schäden Klage geführt, die beim Pflücken der Feldblumen auf Aeckern und Wiesen angerichtet werden. Der Minister weißt deshalb darauf hin, dass nach § 368 des Strafgesetzbuches sich strafbar macht, wer unbefugt vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker geht. Durch die Entnahme von Feldblumen gehen auch nicht unbeträchtliche Futtermittel verloren.


3. August 1918


6. August 1918


11. August 1918

Pilzvorkommen. Ein außergewöhnlich großer Poeling, einem riesigem Plinz in Form und Farbe ähnelnd, steht am Eingangsfenster des „Deutschen Hauses“ zur Besichtigung. Er ist an einem alten Walnussstamm unserer Weinberge gewachsen. Die Art ist leider ungenießbar.


14. August 1918

Wild und Geflügel in den fleischlosen Wochen. Die fleischlosen Wochen kennzeichnen sich dadurch, dass Fleischkarten in ihnen nicht eingelöst werden, sondern dass an deren Stelle eine Belieferung mit Kartoffeln bzw. Mehl tritt. Daraus ergibt sich, dass diejenigen Arten von Wild und Geflügel, deren Abgabe bisher ohne Fleischkarten zulässig war, auch in den fleischlosen Wochen ausgegeben werden dürfen. Jedoch auch bezüglich des markenpflichtigen Wildes und Geflügels hat der Staatssekretär Kriegsernährungsamts mit Rücksicht auf dessen leichte Verderblichkeit Ausnahmen, insbesondere für die Versorgung von Kranken in Lazaretten und Krankenanstalten, zugelassen. Die Regelung der notwendigen Anordnungen, um Verderben von Wild zu verhüten, erfolgt durch die Kommunalverbände.


15. August 1918

Ueber die aufs Land gegebenen Kinder teilte der Vorsteher aus einem Bericht des Herrn Stadtrat Ries vom 7. Juli mit, dass aus Guben insgesamt 92 erholungsbedürftige Kinder in 28 Ortschaften des Kreises Luckenwalde untergebracht worden sind. Wie die von Stadtrat Ries unternommene Nachschau ergab, werden die  Kinder dort gut versorgt. Bei 38 besuchten Kindern konnte eine Gewichtszunahme von 1 - 10 Pfund festgestellt werden, auch wird der Gesundheitszustand der Kinder als sehr erfreulich bezeichnet. Von den 92 außerhalb untergebrachten Kindern sind bis zum 5. Aug. 22 aus verschiedenen Gründen zurückgekehrt; die übrigen wollen den Sommer über dort bleiben.


17. August 1918


18. August 1918

Postkreditbriefe. Zur Reisezeit wird auf die Einrichtung der Postkreditbriefe aufmerksam gemacht, die unterwegs den Zahlungsverkehr wesentlich erleichtern und dem Besitzer ermöglichen, seine Geldmittel bei jeder Postanstalt des Deutschen Reiches in einfachster Weise zu ergänzen. Die Bestellung eines Postkreditbriefes kann unter Einzahlung der Summe, auf die er lauten soll - Höchstbetrag 3000 M - bei jeder Postanstalt des Deutschen Reiches erfolgen. Postscheckkunden können den Betrag auf ein für sie anzulegendes Postkreditbrief-Konto überweisen lassen. Abhebungen - bis zu 1000 M an einem Tage - sind bei allen Postanstalten des Deutschen Reiches zulässig. Als Ausweis ist dabei außer dem Postkreditbrief eine Postausweiskarte oder eine der für die Abholung postlagernder Sendungen während des Krieges vorgeschriebenen Ausweispapiere vorzulegen. Die Gebühren sind sehr mäßig, außer der Zahlkartengebühr sind 50 Pf für die Ausfertigung und 10 Pf für jede  Rückzahlung bis 100 M, 5 Pf mehr für je 100 M bei höheren Beträgen zu entrichten.


20. August 1918

Keine Obstbeschlagnahme! In märkischen Obstzüchterkreisen ist gegenwärtig das Gerücht verbreitet, daß zum 1.n. M eine allgemeine Obstbeschlagnahme bevorstehe. Infolge dieser Befürchtung wird das Obst, namentlich Aepfel und Birnen, vielfach halb  -  gar unreif gepflückt und zu höheren Preisen abgesetzt, da die Gartenbesitzer fürchten, bei einer Beschlagnahme  mit ihren amtlichen Preisen nicht auf ihre Kosten zu kommen. Wie der „Berl. Lok.- Anz.“ erfährt, schweben bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst keine Erwägungen über eine Obstbeschlagnahme. Die erwähnten Gerüchte  sind vollkommen unbegründet, und es kann daher an die Obstzüchter nur die Obstzüchter nur die dringende Mahnung  gerichtet werden, das Obst, besonders gutes Edel- und Tafelobst, an den Bäumen ausreifen zu lassen.


21. August 1918

Lebensmittelzulagen und Familienfeste. An das städtische Lebensmittelamt gelangen immer wieder Anträge, in denen eine Sonderbewilligung von Lebensmitteln ( meistens handelt es sich um Mehl oder Butter) aus Anlaß irgendwelcher häuslicher Feierlichkeiten nachgesucht wird. Einem solchen Ersuchen kann aber in keinem Fall stattgegeben werden, da ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen dies verbieten. Das Städtische Lebensmittelamt bittet deshalb, von Anträgen ähnlicher Art in Zukunft Abstand nehmen zu wollen. 


22. August 1918

Grubenunglück Bei Ausübung ihres Berufs verunglückten auf der Abendbrötegrube bezw. Gustavgrube in Rothenbach Sonnabend nacht der 54 Jahre  alte Berghauer Karl Hiimer aus Schwarzwaldau, der 50 Jahre alte Berghauer Wilhelm Körner aus Forst und der 23 Jahre alte Lehrhauer Hermann Rösner aus Rothenbach dadurch zu Tode, daß sie durch herabfallende Bruchstücke verschüttet wurden und nur noch trotz schnell herbeigeeilter Hilfe als Leichen hervorgezogen werden konnten. 


27. August 1918

Strafvollstreckung gegen entlassene Kriegsteilnehmer. Der Justizminister hat durch eine allgemeine Verfügung vom 21.d.M angeordnet, daß eine Strafe, die gegen einen Kriegsteilnehmer für eine vor seiner Einberufung begangene Straftat verhängt und nicht im Gnadenwege erlassen worden ist, künftig ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe nicht ohne weiteres zu vollstrecken ist. Vielmehr ist ohne Einleitung oder Wiederaufnahme der Strafvollstreckung die ministerielle Entscheidung über Befürwortung eines Gnadenverweises einzuholen.