1918
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember01. Juni 1918
Ein verständnisvoller Kriegserlaß. Der Unterrichtsminister hat über den Gebrauch von Schulheften einen Kriegserlaß verfügt. Danach dürfen die Deckel der auf 16 Blätter zu bemessenen Schreibhefte von beliebiger Farbe sein. Besondere Schutzumschläge für die Deckel sind nicht zu verwenden, ebenso kommen die Randlinien der Blätter in Fortfall. Statt der Hefte ist in weitestgehendem Maße die Schiefertafel zu verwenden. Das Zeichenpapier ist nach Möglichkeit auf beiden Seiten zu verwenden. Die Schüler sind möglichst mit Zeichnen an der Wandtafel zu beschäftigen.
Gegen mißbräuchliche Benutzung der Eisenbahnwagen. Immer wieder gehen beim Kriegsamt von militärischen Dienststellen und kriegswirtschaftlichen Betrieben, die dringende Aufträge im Heeresintresse auszuführen haben, Klagen darüber ein, daß einzelne Versender Wagen, die ihnen von der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung bestimmter dringend benötigter Güter bevorzugt gestellt worden sind, zu anderweitigen Zwecken verwenden, oder Wagen, die sie beladen erhalten haben, nach Entladung ohne Einverständnis der Eisenbahn wieder beladen. Ein solches Verfahren widerspricht den Interessen der öffentlichen Sicherheit.
Verstöße gegen die Vorschrift, daß der Versender die ihm für bestimmte Sendungen von der Eisenbahnverwaltung überwiesenen Eisenbahnwagen ohne Genehmigung der Eisenbahnverwaltung für andere Sendungen verwendet oder für ihn beladen eingegangene Wagen ohne Zustimmung der Eisenbahnverwaltung wieder beladet, werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
04. Juni 1918
Landaufenthalt für Gubener Schulkinder. Dank der Werbetätigkeit des Vereins „Landaufenthalt für Stadtkinder“ ist auch Gubener Kindern die Wohltat eines Landaufenthalts für die Dauer des Sommers ermöglicht worden. Während sich im vorigen Jahre etwa 65 Gubener Kinder im Kreise Züllichau erholen und kräftigen konnten, sind diesmal 90 Pflegestellen in den Kreisen Calau und Jüterbog – Luckenwalde überwiesen worden. Gemeldet hatten sich etwa 150 Kinder: da indessen für die Pflegestellen hauptsächlich Mädchen verlangt worden waren, mußte leider ein großer Teil der angemeldeten Knaben zurückbleiben. Heute Morgen fuhren die für den Landaufenthalt Ausgewählten unter der Obhut eines Lehrers und mehrerer Hortnerinnen über Cottbus nach ihren Pflegestellen, wo sie hoffentlich ebenso gut aufgehoben sein werden, wie im letzten Jahr im Kreise Züllichau. Die Rückkehr wird etwa Ende September erfolgen. Die Aufsicht über die Kinder übt der Ortspfarrer aus, doch werden sich auch Vertreter der hiesigen städtischen Behörden davon überzeugen, daß die Gubener Kinder gut untergebracht sind.
06. Juni 1918
Kalte Sommertage. Die Jahreszeit, die uns die sommerlichen „Hundstage“ bringen sollte, beschert uns einen winterlichen Kälterückfall, wie ihn die „ältesten Leute“ um diese Zeit noch nicht erlebt haben wollen. Schon in den letzten Tagen des Mai traten Nachtfröste auf, die den jungen Pflanzenwuchs schwer schädigten, doch hielt sich die Queckersilbersäule im Thermometer in den kalten Nächten immer noch über dem Gefrierpunkt. In letzter Nacht trat nun ein derartiger Wettersturz ein, daß die Temperatur bis 3 Grad unter Null sank. Was in den kalten Mainächten in Gärten und Feldern nicht erfror, das wurde in letzter Nacht zu Grunde gerichtet. Fast das ganze Frühgemüse, Erbsen, Bohnen, Tomaten, Kürbisse, Kartoffeln sind vernichtet; ganze Gemüse- und Kartoffelfelder sind vollständig schwarz. Auch das Korn und die Bäume, namentlich die Nußbäume und die Eichen, haben schwer gelitten.
Aus den Nachbarprovinzen kommen ähnliche Berichte von einem unerwarteten Wettersturz. Im Riesengebirge fiel Schnee. Die augenblickliche Wetterlage hat ihren Ursprung darin, daß der ganze Osten des Erdteils von niedrigen Luftdruck beherrscht wird, während der höchste Druck über dem Atlantik verlagert ist. Bei einer derartigen Luftdruckverteilung streichen über Mitteleuropa rauhe Winde aus nördlichen Breiten, deren Ursprungsgebiet teils das europäische Nordmeer, teils die Polarzone ist. Eine Eigentümlichkeit der derzeitigen Wetterlage ist auch ihre Beharrungstendenz; sie dauert nicht selten wochenlang und entwickelt sich gern immer wieder von neuem dadurch, daß aus der Gegend von Grönland oder aus der Arktis weitere Depressionen über Lappland und Finnland nach Inner-Rußland wandern. Ueber den Zeitpunkt des Endes der gegenwärtigen empfindlichen Kühle lassen sich im Augenblick noch keine Vermutungen anstellen.
13. Juni 1918
Braunkohlenentnahme von der Grube am nassen Fleck. Im heutigen Anzeigenteil veröffentlicht der Magistrat eine Bekanntmachung, nach der die Entnahme von Braunkohlen von der Grube am nassen Fleck auf Grund der alten Kohlenmarken 17 - 20 auch noch nach dem 1. Juli 1918 erfolgen kann. Von der städtischen Verwaltung wird uns dazu geschrieben, daß die Zuweisung von Briketts für die Stadtgemeinde Guben so gering ist, daß damit nur der Bedarf für den Sommer notdürftig gedeckt werden kann, daß also Vorräte für den Winter daraus nicht angesammelt werden können. Unter diesen Umständen ist es nicht angängig, die vom Beginn des neuen Brennstoffversorgungsjahres (1. Mai 1918) beschafften Braunkohlen den Haushaltungen noch neben der für den Sommer festgesetzten Brennstoffmenge zu belassen, es müssen diese vielmehr auf die Winterversorgung in Anrechnung gebracht werden. Es kann dies aber kein Grund sein, in der Beschaffung von Braunkohlen nachzulassen, es kann vielmehr nur dringend angeraten werden, in der jetzt günstigen Jahreszeit einen Teil des Brennstoffbedarfs für den Winter in Braunkohlen zu beschaffen, da vorläufig für die Winterversorgung ein anderer Brennstoff nicht in Frage kommt. Sollte die den einzelnen Haushaltungen auf Grund der alten Kohlenmarken zustehende Braunkohlenmenge so gering sein, daß die Anfuhr nicht recht lohnend ist, so kann die Erhöhung derselben in unserem Kohlenbüro beantragt werden.
15. Juni 1918
Verkehr der Schrotmühlen. Die stellvertretenden Generalskommandos haben in den letzten Wochen eine neue Verordnung über nicht gewerblich betriebene Schrotmühlen erlassen, die an die Stelle ihrer bisher geltenden Verordnungen über Schrotmühlen getreten ist. Die neue Verordnung stellt eine erhebliche Verschärfung der bisher geltenden Vorschriften dar, soweit die Herstellung und der Umsatz von Schrotmühlen oder von Teilen von solchen in Frage kommt; beides wird unter Strafandrohung grundsätzlich untersagt. Eine derartige Verschärfung war erforderlich, da die bisher gegebene Möglichkeit der Herstellung und des Absatzes von Schrotmühlen an Händler zu außerordentlichen Missständen geführt hat. Die unter Umständen erforderlichen Ausnahmen von dem Verbot der Ueberlassung erteilen die unteren Verwaltungsbehörden: von dem Verbot der Herstellung kann die Reichsgetreidestelle Ausnahmen zulassen, die demgemäß beabsichtigt, einzelne ihr als vertrauenswürdig bekannte Fabriken unter ihrer ständigen Kontrolle mit der Fabrikation zu betrauen. Um unmißverständlich klarzustellen, daß jede zum Zerkleinern, d.h. zum Mahlen, Quetschen oder Schroten von Getreide, Hülsenfrüchten oder Mais geeignete Vorrichtung unter die Verordnung fällt, ist in der Verordnung ausdrücklich hervorgehoben, daß derartige Vorrichtungen auch dann als Schrotmühlen anzusehen sind, wenn sie als Kaffeemühle, Knochenmühle oder anders bezeichnet werden; auch Haferquetschen unterliegen der Verordnung. Um bisher hervorgetretenen Mißständen vorzubeugen, ist die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung nicht gewerblich betriebener Schrotmühlen der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen worden; vielfach ist diese jedoch ermächtigt worden, die Erteilung der Erlaubnis geeigneten Unterbehörden zu übertragen. Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis ist auf einen Monat beschränkt und in der Regel an die Bedingung polizeilicher Ueberwachung geknüpft worden. Zeitungsanzeigen, die den Erwerb oder die Veräußerung von Schrotmühlen oder von Teilen von Schrotmühlen zum Gegenstande haben, sind künftig untersagt und strafbar.
19. Juni 1918
Enteignung schlechter Milchkühe. Aus dem Städtischen Lebensmittelamt wird uns geschrieben: Bei der Aufstellung der Listen der für die Enteignung und Abschlachtung in erster Linie in Betracht kommenden Kühe werden gemäß einem neuerdings ergangenen Erlaß der Reichsstelle für Speisefette in Zukunft die Ergebnisse der Probemelkungen zugrunde gelegt werden, die im Auftrage der Stadtverwaltung in gewissen Zeitabständen vorgenommen werden, um die Richtigkeit der Milchablieferung nachzuprüfen. Dem Kuhhalter, dem an der weiteren Aufrechterhaltung seines Viehbestandes gelegen ist, wird sich deshalb in Zukunft hüten müssen, das Ergebnis des Probemelkens im ungünstigen Sinne zu beeinflussen, wie es früher vielfach beobachtet werden konnte. Auch die Milchgeschäfte sind angewiesen worden, auf Grund ihrer Milcheingangslisten die weniger ergiebigen Kühe auf dem Lebensmittelamt zur Anzeige zu bringen, damit diese in erster Linie der Schlachtung zugeführt werden können.
22. Juni 1918
Wegen unerlaubten Verkaufs von größeren Mengen Weizenmehls verurteilte die hiesige Strafkammer, wie das „B. Tgbl.“ meldet, den Prokuristen Placzek von der Hermannsmühler Aktiengesellschaft zu zwei Monaten Gefängnis und 10.000 M Geldstrafe. Der an den Schiebungen beteiligte Besitzer der Lazarusmühle, Cohn, wurde zu einem Monat Gefängnis verurteilt.
23. Juni 1918
Ablieferung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn.
Durch die Bekanntmachung des Magistrats vom 15.April 1918 war eine Frist für die Ablieferung der der Bekanntmachung unterliegenden Einrichtungsgegenstände aus obengenanntem Metall zunächst nur für die Gegenstände der Reihe 1 der Bekanntmachung gesetzt worden. Es handelte sich bei diesen Gegenständen um solche, deren Abnahme leicht erfolgen konnte und bei denen eine Ersatzbeschaffung nach den Ausführungsbestimmungen des Oberkommandos in den Marken nicht in Betracht kam. Als letzter Termin für die Ablieferung war der 31.Juli 1918 gesetzt worden. Die im Anzeigenteil der heutigen Nummer enthaltene Bekanntmachung des Magistrats setzt einen solchen Ablieferungstermin nunmehr auch für die Gegenstände der Gruppe II der Bekanntmachung fest. Die einzelnen Gegenstände sind in der im Anzeigenteil abgedruckten Bekanntmachung aufgeführt, bei ihnen kommt ein Ersatz zwar in Frage, dieser Ersatz muß indessen von den beteiligten Personen selbst beschafft werden. Bei der Länge der inzwischen vergangenen Zeit darf angenommen werden, daß die beteiligten Personen sich auch bereits nach Ersatz umgesehen haben. Die Ablieferung muß in Ansehung dieser Gegenstände bis zum 31.August beendet sein. Die städtische Sammelstelle, Mittelstraße 20,ist jeden Dienstag und Freitag geöffnet.- Gleichzeitig wird in dieser Bekanntmachung nochmals auf die Erfüllung der Meldepflicht hinsichtlich der Türklinken, Türgriffe, Fenstergriffe und Fensterknöpfe, Gewichte, Hohlmaße sowie der Brauseköpfe hingewiesen. Wer bis zum 29.d.M. der Ablieferungspflicht nicht genügt, setzt sich der Gefahr einer Bestrafung aus. Die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Verpflichtung wird nachgeprüft werden. Ueber etwaige Zweifel hinsichtlich des Inhalts und der Auslegung der Bekanntmachung werden Auskünfte in der Rohstoffabteilung des Magistrats, Rathauszimmer 12a, sowie in unserm Bauamt, Markt 24, erteilt.
27. Juni 1918
Verbot der Brennessel-Verfütterung. Laut Verfügung des Kriegsministeriums vom 2.Oktober 1917 dürfen Brennesseln weder verfüttert noch als Gemüse verwendet werden. Sobald die Brennesseln abgeerntet sind , unterliegen sie der Meldepflicht an das Webstoffmeldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW, 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter der Aufschrift „Nesselbeschlagnahme“. Zuwiderhandlungen werden nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 26.April 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 M bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Nähere Auskunft erteilt die Nessel-Anbau- Gesellschaft m.b.H., Berlin W.8, Mohrenstraße 42/44.
28. Juni 1918
Kein Gemüse mit Kraut. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Verwaltungsabteilung, hat verfügt, daß künftighin Rhabarber nur noch mit einem Blattansatz bis zu 3 Zentimeter, Mairüben, Möhren und Karotten überhaupt nicht mehr mit Kraut gehandelt werden dürfen. Für die drei Gemüsesorten gilt eine Ausnahme nur insofern, als hier der Absatz mit Kraut noch für den Fall zugelassen ist, daß die Ware vom Erzeuger mit Fuhrwerk und dergleichen auf kurze Entfernungen – ohne Benutzung der Bahn – an die Absatzstelle, besonders auf öffentliche Märkte, gebracht wird. Im Vorjahre hat die Verladung dieser Gemüse mit Kraut vielfach zu Unzuträglichkeiten geführt und schlechtes Eintreffen der Ware am Bestimmungsort verschuldet.