1918
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4. Januar 1918
Crossen a.O. (Unzulässiger Tauschhandel.) Das „Cross. Tagebl.“ schreibt: In letzter Zeit hat sich im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten und Verbrauchern eine Gepflogenheit herausgebildet, die im Interesse unseres Wirtschaftsleben nicht entschieden genug bekämpft werden kann; es sind nämlich Fälle bekannt geworden, in denen Geschäftsleute kein Bedenken getragen haben, von Kunden Lebensmittel anzunehmen und ihnen dafür Kleidungstücke ohne Bezugsschein zu verabfolgen. Abgesehen davon, daß diese Geschäftsleute sich schwerer Bestrafung aussetzen, ist ein solches Verhalten geeignet, die gleichmäßige Versorgung aller Volksschichten mit Lebensmitteln wie Kleidungsstücken im hohen Grade zu gefährden. Alle wohlerwogenen behördlichen Maßnahmen, die das wirtschaftliche Durchhalten im Krieg gewährleisten sollen und könnten, müssen scheitern, wenn die Bevölkerung sich nicht scheut, sie in dieser Weise zu durchkreuzen. – Ob das nur für Crossen a.O. zutrifft?
15. Januar 1918
19. Januar 1918
Absatz von Sauerkraut. Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut hat mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers im „Reichsanzeiger“ Nr.12 vom 15.Januar 1918 die höchstzulässigen Absatzpreise für Sauerkaut der Ernte 1917 bekanntgegeben. Die Preise betragen für den Absatz durch den Hersteller 16 M für den Absatz durch die behördlichen Verteilungsstellen an den Kleinhandel 19,50 M je Zentner und für den Absatz durch den Kleinhandel an die Verbraucher 0,25 M je Pfund. Die behördlichen Verteilungen von Sauerkraut werden demnächst beginnen. – Hoffentlich bekommt dann auch die Stadt Guben ihren Teil ab!