1918
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3. Februar 1918
Pferdeverkauf. Der Landkreis hat von der Heeresverwaltung 20 kriegsunbrauchbare, für Landwirte geeignete Pferde angekauft, welche an Landwirte des Kreises gegen Erstattung der Taxpreise, zuzüglich der Selbstkosten im Wege der Verlosung abgegeben werden. Der Ankauf ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die bei der Ortsbehörde zu erfahren sind. Der Verkauf findet am Montag, den 4. d.M., nachm. 2 Uhr im Gasthof zum Stern in Guben statt. Pferdehändler sind vom Ankauf ausgeschlossen.
6. Februar 1918
8. Februar 1918
10. Februar 1918
20. Februar 1918
21. Februar 1918
Warnung vor Tauschhandel. Die allgemeine Knappheit der Lebensmittel hat zu einer immer mehr und mehr um sich greifenden Ausbreitung des Tauschhandels und Tauschverkehrs geführt. Nicht nur die Lieferung von Waren, sondern auch die Leistung von Diensten und so fort werden von einer Gegenleistung in Gestalt von Lebensmitteln abhängig gemacht. Es sei darauf aufmerksam gemacht, daß ein derartiger Tauschhandel, auch wenn es sich nur um eine Aufforderung dazu handelt, nicht zulässig und daß darin eine Unzuverlässigkeit des betreffenden Handelstreibenden zu erblicken
ist. Ein solcher Tauschhandel könnte ein Vorgehen gegen die Schuldigen auf Grund des §1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23.September 1915 zur Folge haben, d.h. dem Betreffenden könnte der Handel wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden.
Das Rauchen der Jugend muß strenger bewacht werden. Wie man zunehmend in Guben beobachten kann, daß das Rauchverbot des Oberkommandos der Marken für Jugendliche überschritten wird, so häufen sich auch die Klagen in den Nachbarstädten über das Rauchen von Schülern und Jugendlichen unter 17 Jahren. In Sorau hat nun die Polizei Schritte unternommen, um die Einhaltung des Rauchverbots für Jugendliche sicherzustellen. In den letzten Abenden wurden neun Fortbildungsschüler wegen Tabaksrauchens auf der Straße festgestellt. Sie sehen ihrer Bestrafung entgegen. Ein weiteres Verfahren schwebt gegen einen 12 jährigen Schüler und einen 15 jährigen Kutscher, die auf einen Heuboden, dem denkbar geeignetsten Ort, um eine Feuersbrunst heraufzubeschwören, - ihre Zigaretten rauchten, die der Zwölfjährige eingekauft hatte. Da den Zigarettengeschäften die Abgabe von Rauchtabak in jeder Form an Jugendliche unter 17 Jahren verboten ist, wird in diesem Falle auch der betreffende Verkäufer ein Strafmandat erhalten.