Gubener Zeitung

Die Gubener Zeitung, von 1871 bis 1944 kann auf Rollfilm in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek Guben eingesehen werden.

1918

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1. März 1918

Bienenzuckerausgabe. Um die nötige Menge an Bienenhonig für den Bedarf der Lazarette, Krankenhäuser und Hauskranken besser als bisher zu sichern, soll im Jahre 1918 die Verteilung des gesamten Bienenzuckers von vornherein an die bindende Verpflichtung geknüpft werden, daß der Imker diejenige Menge Honig zum Höchstpreise an die Staatliche Honigvermittlungsstelle zu liefern hat, welche einem Drittel der erhaltenen Zuckergewichtsmenge entspricht. Für die Oberverteilung wird vom Reich eine Zuckermenge von 15 Pfund für jedes Bienenvolk zur Verfügung gestellt. Zur Durchführung dieser Verteilung hat der Magistrat eine an die Imker gerichtete Bekanntmachung erlassen, die dem Interesse der beteiligten Kreise angelegentlich empfohlen wird. Gemäß dieser Bekanntmachung liegt bis zum 10. März d.J. im Lebensmittelbüro in der Salzmarktstraße eine Liste auf, in die sich alle diejenigen Imker einzutragen haben, welche Bienenzucker unter der genannten Auflage zu erhalten wünschen. Die Verteilung des Zuckers erfolgt späterhin durch den Bienenwirtschaftlichen Provinzialverband Brandenburg (Vorsitzender Herr Kranepuhl, Friedrichshagen, Friedrichstraße 99) und durch die Imkervereine, welche für ihre Unkosten und Mühewaltung 10Pf Gebühr auf jeden verteilten Doppelzentner erheben dürfen.


2. März 1918

Die Gasherstellung gefährdet! Wie wir hören, ist die Gaskohlenzufuhr, trotz aller Bemühungen des Kohlenkommissars, wieder so ungenügend, daß für die Aufrechterhaltung des Betriebes der hiesigen Gasanstalt das Schlimmste zu befürchten ist. Es ist von uns schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, daß es Pflicht eines Jeden ist, durch äußerste Sparsamkeit beim Gasverbrauch auch hier das Durchhalten zu ermöglichen und die Verordnung des Reichskommissars über die Sicherstellung des Gasanstaltsbetriebes auf das Genauste zu befolgen. Trotz aller Bitten und Ermahnungen gibt es aber leider immer noch Leute, die sich um die genannte Verordnung wenig zu bekümmern scheinen, oder die Befolgung der erlassenen Vorschriften lediglich ihren Dienstboten überlassen. Der hiesige Vertrauensmann hat bis jetzt äußerste Rücksicht walten lassen. Unter den heutigen Umständen müssen sich aber alle, die gegen die Verordnung über die Einschränkung des Gasverbrauches verstoßen, auf Zahlung hoher Bußgelder gefaßt machen. Außerdem laufen die Zuwiderhandelnden Gefahr, daß ihnen die Gaszuführung gänzlich abgesperrt wird.


3. März 1918


6. März 1918


7. März 1918

Polizeiliches Einschreiten gegen ungeeignete Wohn- und Schlafräume.

Eine Polizeibehörde untersagte die fernere Benutzung gewisser Räume in einem Hause als Wohn- und Schlafräume. Gleichzeitig stellte die Polizeibehörde die Forderung, daß jeder vorhandene Raum in einen für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten umgewandelt werde. Den zweiten Teil der polizeilichen Forderung verwarf indessen das Oberverwaltungsgericht als ungesetzlich. Diese Forderung geht über das Maß desjenigen hinaus, was die auf die Verhütung von Gefahren angewiesene Polizei anzuordnen habe.


10. März 1918


14. März 1918

Arbeitskräfte für die Frühjahrsbestellung. Von der städtischen Verwaltung wird uns geschrieben: In den beteiligten Kreisen hört man immer wieder die Klage, daß es für die Frühjahrsbestellung an Arbeitskräften mangele, sodaß die Aussaat nicht in der gewünschten Weise erfolgen könne. Wenn auch zweifellos in vielen Teilen Deutschlands ein empfindlicher Mangel an Arbeitern vorhanden ist, so kann von einem solchen Mangel wenigstens im Augenblick für die hiesigen Verhältnisse nicht gesprochen werden. Es sind bei dem hiesigen städtischen Arbeitsamt eine ganze Reihe von Frauen gemeldet, die geeignet sind, landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten. Es ist daher die Pflicht eines jeden einzelnen Landwirts, der Arbeitskräfte benötigt, sich zunächst an das städtische Arbeitsamt zu wenden, um zu versuchen, ob er dort Deckung seines Bedarfs erlangen kann. Es ist zwar richtig, daß manchen dieser Arbeiterinnen Erfahrung und Uebung in den in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Arbeiten fehlt. Es handelt sich vielfach um Frauen und Mädchen, die mindestens eine zeitlang in Fabriken gearbeitet haben und mit landwirtschaftlichen Arbeiten nicht oder nicht mehr in vollem Umfange vertraut sind. Dieser Umstand sollte indessen keinen Einsichtigen hindern, mit diesem Arbeitskräften einen Versuch zu machen. In der heutigen Zeit müssen weit schwierige Aufgaben mit ungeübten oder wenig geübten Arbeitskräften durchgeführt werden, und es hat sich auch gezeigt, dass manches Vorurteil in dieser Beziehung mit etwas gutem Willen und Beharrlichkeit überwunden werden konnte. Es ist eine unbedingte Pflicht gegenüber die Oeffentlichkeit, solche Arbeitskräfte lohnendem Erwerb zuzuführen, die sonst - anstatt den dringenden kriegswirtschaftlichen Arbeitsbedarf zu befriedigen - nutzlos aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden müssen.


23. März 1918

Crossen a.O., 22.März. (Warnung.) Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses des Kreises Crossen a.O. läßt den Kuhhaltern folgendes zur Kenntnis bringen: Mit dem herannahen der Feiertage werden Vollmilch, Sahne und Butter, wie verschiedentlich festgestellt, bereits jetzt in ganz erheblichen Mengen zurückbehalten. Die Gendarmerie und die Kreismilchprüfer sind angewiesen, schärfste Nachforschungen anzustellen und Verfehlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Bei jeder festgestellten Zuwiderhandlung werden dem betreffenden Kuhhalter statt 90 Gramm nur 60 Gramm Butter zugewiesen und außerdem wird der betreffende Haushalt für längere Zeit vom Zuckerbezuge ausgeschlossen.


28. März 1918

Frost im Frühling. Gestern und heute hat uns der Winter noch einmal sein strenges Regiment fühlen lassen. Gestern zeigte das Thermometer 5 Grad unter Null, die kleinen Wasserpfützen waren gefroren und die Dächer mit einer leichten Schneedecke belegt. Heute zeigte sich noch einmal dasselbe Bild; zwar stand das Thermometer nur auf 3 Grad unter  Null, aber die Schneedecke war etwas dichter. Diese Erscheinungen sind nun keineswegs neu. Fast in jedem Jahre haben wir bemerken können, daß der harte Mann, der kernfeste Winter, seine Herrschaft so leichten Herzens nicht aufgibt. Wenn auch Schneeglöckchen den Frühling schon eingeläutet, Primeln und Krokus ihre Blütenkelche unter den wärmenden Sonnenstrahlen geöffnet haben, so ist immer noch mit einigen kalten Tagen zu rechnen. Lange werden sie ja nicht anhalten und den Einzug des Frühlings verhindern. Wenn erst wieder aus allen Zweigen das frische Grün bricht, dann werden die Verdrießlichkeiten des Winters bald vergessen sein.


31. März 1918

Uebernahme der Rippka` schen Abdeckerei. Hinter dem Turnplatz 7, durch die Stadt. Die Abdeckerei von Rippka, Hinter dem Turnplatz 7, ist von der Stadtverwaltung angekauft worden und geht mit dem 2.April d.Js. in die städtische Verwaltung über. Die Ablieferung der im Stadt- und Landkreise gefallenen Tiere hat wie bisher an die Abdeckerei zu erfolgen. Die Anmeldungen sind schriftlich an die städtische Abdeckerei  zu richten oder am besten durch Fernsprecher (Nr.541) zu bewirken. Ueber die Art der Ablieferung ergehen für den Stadt- und Landkreis besondere Polizeiverordnungen. Die städtische Abdeckerei zahlt vorläufig an die Tierbesitzer folgende Vergütungssätze: a) für jedes Rind einschl. Kälber für das Kilo 6 Pfg., b) für jeden Einhufer einschl. Fohlen für das Kilo 4 1/2 Pfg. c) für jedes Schwein im Mindestgewicht von 12 1/2 Kilo für das Kilo 3 Pfg. Das Wiegen des Kadavers erfolgt auf der Abdeckerei, wobei bis auf weiteres der Magen - und Darminhalt abgezogen wird. Der dem Tierbesitzer zustehende Geldbetrag wird ihm zugleich mit dem Wiegeschein portofrei ohne Bestellgeld zugesandt. Die Entschädigung ermäßigt sich, wenn die Haut der Tiere beschädigt ist oder Teile beseitigt sind, bei Pferden beispielsweise Mähne und Schwanz. Solche Beschädigung oder Beseitigung ist aber unzulässig, die unbeeinträchtigte Ablieferung ist vielmehr unbedingte Rechtspflicht für die Einwohner des Stadt- und Landkreises.